Statuten des NTKV

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§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen "Niederösterreichischer Traditioneller Karate Verband". Er ist der Landesfachverband Niederösterreich des österreichischen Bundesfachverbandes für traditionelles Karate "Österreichischer Traditioneller Karate-Verband" (ÖTKV).
  2. Der Niederösterreichische Traditionelle Karate Verband ist unpolitisch, nicht auf Gewinn ausgerichtet, ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig tätig und auf demokratischer Grundlage aufgebaut. Der Verband hat seinen Sitz in Enzesfeld-Lindabrunn.
  3. Der Verein übt seine Tätigkeit in Niederösterreich aus, und die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§ 2: Zweck des Vereins

Der NTKV bezweckt bei voller Wahrung des eigenen Vereinslebens und der Selbstständigkeit der ihm angehörenden Vereine

  1. die Förderung des traditionellen Karate im Rahmen der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen, und
  2. die Vertretung der Interessen der angeschlossenen Vereine im Bundesland Niederösterreich.

§ 3: Prüfungsordnung und Prüfungskommission

Die Gürtelprüfungen und Graduierungen erfolgen nach den Prüfungsrichtlinien des ÖTKV und sind daher ausnahmslos nur durch vom Bundesfachverband gestellte Prüfer abzunehmen. um Einheitlichkeit und internationalen Standard zu gewährleisten.

§ 4: Aufbringung von Geldmitteln

  1. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch
    1. Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge
    2. allfällige Einnahmen von sportlichen und anderen Veranstaltungen, sowie aus Kursen und Lehrgängen
    3. Subventionen aus öffentlichen Mitteln
    4. Spenden und sonstigen Zuwendungen.
  2. Die Geldmittel dürfen nur dem Karatesport dienenden Zwecken zugeführt werden. Die Mitgliedsbeiträge setzen sich aus der einmaligen Beitrittsgebühr der Vereine und dem Jahresbeitrag der Vereine zusammen. Die Höhe der Beiträge wird von der Generalversammlung (GV) festgelegt.

§ 5: Mitgliedschaft

Der NTKV besteht aus ordentlichen Mitgliedern in Form von selbstständigen Vereinen. Die Vereine müssen in Niederösterreich ansässig sein und traditionellen Karatesport betreiben. Es können nur Vereine aufgenommen werden, die auch Mitglieder des ÖTKV sind.

§ 6: Aufnahme von Mitgliedern

  1. Die Aufnahme von neuen Mitgliedsvereinen erfolgt nach schriftlicher Anmeldung beim Präsidium und nach Genehmigung durch den Vorstand. Ein Aufnahmeansuchen kann vom NTKV ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.
  2. Alle Einzelmitglieder der aufzunehmenden Vereine müssen Mitglieder des ÖTKV sein, müssen also, sobald sie ordentliche Vereinsmitglieder sind, im Besitz eines gültigen ÖTKV-Ausweises sein.
  3. Vor der Konstituierung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme durch den Proponenten. Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung des Vereins wirksam.

§ 7: Ausscheiden der Mitglieder

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösen des Mitgliedsvereins, durch freiwilligen Austritt zu Beginn des jeweils folgenden Kalenderjahres oder durch Ausschluß.
  2. Der Ausschluß erfolgt provisorisch bis zur nächsten GV durch das Präsidium. Der Mitgliedsverein kann innerhalb von zwei Wochen an die nächste GV berufen. Die GV muß den Ausschluß des Mitgliedsvereins entweder widerrufen oder bestätigen.
  3. Ausschlußgründe sind: Unsportliches, dem Karatesport oder das Ansehen des Verbandes schädigendes Verhalten, Schädigung des Vereinszwecks oder Zahlungsverzug der laufenden Mitgliedsbeiträge über 6 Wochen trotz schriftlicher Mahnung. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer bereits geleisteten Beiträge.

§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Den Mitgliedern steht das Recht zu, die Einrichtungen des Verbandes zu benützen und an Lehrgängen und Meisterschaften des NTKV nach den dafür herausgegebenen Ausschreibungen teilzunehmen. Außerdem haben sie das Recht, durch Delegierte in der GV vertreten zu sein und durch diese dort ihr Stimmrecht sowie passives und aktives Wahlrecht auszuüben.
  2. Sie sind verpflichtet, die Statuten zu befolgen und die Interessen des Karatesports im traditionellen Sinn sowie die Förderung und Verbreitung im Bundesland zu vertreten. Ganz besonders jedoch haben sie die Pflicht, das Ansehen des NTKV und des ÖTKV zu wahren und nach Möglichkeit zu heben und im Interesse des echten Karate-Do zu handeln.
  3. Das passive Wahlrecht kann über einstimmigen Beschluß der GV auch Nichtmitgliedern zuerkannt werden, sofern diese fachlich dazu geeignet sind und dies im Interesse des Verbandes und seiner Mitglieder gelegen ist.

§ 9: Die Organe des NTKV

  1. die Generalversammlung (GV)
  2. das Präsidium des NTKV
  3. die Rechnungsprüfer
  4. das Schiedsgericht

§ 10: Die Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung besteht aus den Delegierten der Mitgliedsvereine, für gewöhnlich ein Delegierter pro Verein. Es können von einem Verein (mit vorheriger Zustimmung des Präsidiums) auch mehrere Delegierte entsandt werden (Berater), doch hat jeder Verein bis zu 30 Mitgliedern 1 Stimme und für je 30 weitere Mitglieder eine weitere Stimme in der GV. Führt ein Verein mehrere Dojos an verschiedenen Orten als Zweigstellen, so hat er pro Zweigstelle (bei mindestens 20 Mitgliedern derselben) eine zusätzliche Stimme. Es steht dem Vorstand des jeweiligen Vereins frei, diese Stimmen durch mehrere Delegierte abgeben zu lassen oder einen entsandten Delegierten mit einem entsprechenden Mehrfachstimmrecht auszustatten.
  2. Die ordentliche GV wird vom Präsidium des NTKV unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Termin schriftlich einberufen und findet jährlich statt. Eine außerordentliche GV muß mindestens innerhalb eines Monats vom Präsidium einberufen werden, wenn mindestens die Hälfte des beschlußfähigen Präsidiums oder ein Zehntel der Mitglieder dies verlangen. Anträge für die GV sind mindestens fünf Tage vor deren Abhaltung beim Präsidium schriftlich einzubringen.
  3. Aufgaben der GV
    1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Präsidiums bzw. der jeweiligen Präsidiumsmitglieder
    2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge und Beitrittsgebühren
    3. Entscheidungen zu Punkten der Tagesordnung, insbesondere auch über alle gestellten Anträge
    4. Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern
    5. Wahl der beiden Rechnungsprüfer und von drei Mitgliedern des Schiedsgerichts
    6. Satzungsänderungen (= Statutenänderungen)
    7. Auflösung des Vereins (Verbandes)
  4. Die Beschlüsse der GV werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Die GV ist nur beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitgliedsdelegierten anwesend ist. Ist die Zahl nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später die GV mit derselben Tagesordnung statt, welche ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Delegierten beschlußfähig ist. Beschlüsse über Statutenänderungen (Umbildungen) oder Auflösung des Verbandes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der angegebenen gültigen Stimmen.

§ 11: Das Präsidium

  1. Das Präsidium wird von der GV jeweils auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Es bleibt jedoch bis zur nächsten (auf Ablauf der drei Jahre folgenden) GV im Amt.
  2. Das Präsidium besteht aus den jeweiligen von den Delegierten der Mitgliedsvereine vorgeschlagenen und von der GV gewählten Vertretern. Ihm gehören an:
    1. der Präsident
    2. der Schriftführer
    3. der Kassier
    4. je nach Bedarf bis zu 3 Beiräte
  3. Das Präsidium beschließt in allen Fragen, die nicht der GV vorbehalten sind. Es ist beschlußfähig bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder unter Vorsitz des Präsidenten oder des Schriftführers. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
  4. Der Präsident vertritt den NTKV nach außen und führt bei den Sitzungen den Vorsitz, sofern er nicht den Schriftführer damit betraut hat. Schriftstücke müssen vom Präsidenten unterzeichnet werden. In Geldangelegenheiten müssen der Präsident und der Kassier zeichnen. Dem Kassier - und falls die GV das bestimmt, einem als 2. Kassier amtierenden Beirat - obliegt die gesamte Geldgebarung des NTKV,. die Führung der erforderlichen Kassenbücher und die Sammlung der Belege. Auf Antrag des Kassiers kann die GV die Beiziehung eines Buchhalters bzw. Steuerberaters bewilligen. Zur Unterstützung in sportlich-fachlichen Fragen kann das Präsidium ein DAN-Kollegium aufstellen und Richtlinien für dessen Wirkungsweise festlegen.

§ 12: Die Rechnungsprüfer

Die beiden Rechnungsprüfer werden für die Dauer von 3 Jahren von der GV gewählt. Sie dürfen dem Präsidium nicht angehören. Ihnen obliegt die Rechnungsprüfung, die mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden muß. Über das Ergebnis der Überprüfung ist der GV zu berichten.

§ 13: Das Schiedsgericht

  1. In allen innerhalb des Verbandes entstehenden Streitigkeiten persönlicher Art entscheidet das Schiedsgericht. Es setzt sich aus je einem Vertreter der streitenden Parteien und drei Mitgliedern, die von der GV gewählt werden, zusammen (siehe § 10). Es wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
  2. Das Schiedsgericht hat keine Sanktionen, sondern nur Entscheidungen zu treffen bzw. Vergleiche auszusprechen. Die streitenden Parteien sind an diese Entscheidungen gebunden, widrigenfalls bei Mitgliedern der Ausschluß, bei Präsidiumsangehörigen die Absetzung durch eine außergewöhnliche GV beschlossen werden kann.

§ 14: Die Auflösung des Vereins

Die freiwillige Auflösung des NTKV kann nur durch die GV mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Das allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner, wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist in einer von der, die Auflösung beschließenden GV zu bestimmenden und als gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen, und solche im Sinne der §34 ff der Bundesabgabenordnung (BAO) anerkannten Organisation vom abtretenden Vereinsvorstand oder einem, durch die GV hierzu bestimmten Liquidator zu übergeben.

§ 15: Kontakt mit öffentlichen Stellen

Dieser erfolgt im Sinne der Statuten des dazugehörigen Bundesfachverbandes und im Einvernehmen mit diesem (siehe Statut des ÖTKV, §2, bewilligt von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg mit Schrieben vom 17.03.1992, Zahl VR-108/82, Umbildung des seit 12.12.1982 bestehenden Bundesfachverbandes KSKKÖ).